Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. Juli 2004
§ 16

§ 16 – Strafbare Werbung

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Kurz erklärt

  • Irreführende Werbung durch falsche Angaben in öffentlichen Bekanntmachungen ist strafbar.
  • Die Strafe kann bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe betragen.
  • Im geschäftlichen Verkehr ist es illegal, Verbraucher mit falschen Versprechen zu ködern.
  • Das Versprechen von besonderen Vorteilen für die Werbung anderer ist ebenfalls strafbar.
  • Beide Handlungen können mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.